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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

 

3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht der Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrücklicher Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.

 

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport der Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

 

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

 

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherung freigeben.

 

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Der Kunde tritt bereits heute seine Ansprüche gegen seinen Kunden auf Zahlung des Kaufspreises an den Lieferer, in Höhe seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferer an diesen, der dies annimmt, ab.

 

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

 

4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rückgabe berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

 

IV. Fristen für Lieferung und Verzug

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigung und Freigabe, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dieses gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung vertreten hat.

 

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

 

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichem Betrieb genommen werden konnte.

 

4. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über in Nummer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach frucht- losem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

 

5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) Bei Lieferung ohne Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferun- gen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenem Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebe- trieb.

 

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenem Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und ver- schließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

 

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzliche erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

VII. Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

 

VIII. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von zwölf Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

2. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate nach Mitteilung der Rüge; diese ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurück- gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

 

4. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit.

 

5. Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mängel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

 

6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.

 

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleisungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.

 

8. Die in den Nummern 1, 2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.

 

9. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen; Artikel XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

 

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte, vertragsmäßige genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten gelten gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen; Artikel XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

 

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse in Sinne von Artikel IV Nummer 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittrecht Gebrauch machen, so hat dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

XI. Sonstige Haftung

Schadensansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesonde­re aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Ver­tragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vor­satzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vor­stehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Gerichtstand

1. Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Inter- nationalen Warenkauf (CISG).

 

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

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